Dass es, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, bis anhin zu keinen Lärmbeanstandungen gekommen ist, ist nicht entscheidend. Es besteht kein Anlass, den Beschwerdeführerinnen grosszügigere dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit zu bewilligen als anderen Lokalen in der Umgebung. Andernfalls bestünde die Gefahr eines Bartourismus, wodurch zusätzliche Immissionen verursacht würden. Eine einheitliche Bewilligungspraxis bedeutet nicht, dass die gesetzlich möglichen Ausnahmebewilligungen überhaupt nie ausgeschöpft werden können.