Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen werden durch die Akten nicht widerlegt. Die Luzerner Polizei bestätigte, dass sich in der Vergangenheit keine Vorkommnisse ereignet hätten, welche eine regelmässige Verlängerung der Öffnungszeit der X-Bar nicht zulassen würden. Es seien auch keine Reklamationen bekannt. Die Vorinstanz hat dem insofern Rechnung getragen, als sie das Gesuch der Beschwerdeführerinnen nicht abgelehnt, sondern im Rahmen des Konzeptes bewilligt hat. Dass es, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, bis anhin zu keinen Lärmbeanstandungen gekommen ist, ist nicht entscheidend.