Sie hat also gerade nicht die gesetzlichen Öffnungszeiten verfügt. 10. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit der Situation ihres Betriebes auseinandergesetzt. Sie hätten einen privaten Sicherheitsdienst verpflichtet. Bei ihren Gästen handle es sich um friedliche, ruhige Gäste, die weder Lärm noch Sachbeschädigungen oder Littering verursachen würden. Das Ambiente der X-Bar unterscheide sich wesentlich von demjenigen anderer Barbetriebe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen werden durch die Akten nicht widerlegt.