Wenn sie die 52 Einzelfallbewilligungen während eines halben Jahres so umgesetzt haben, bedeutet dies noch lange nicht, dass ihnen diese Öffnungszeiten während des ganzen Jahres offenstehen müssen und die faktische Nichtgewährung von 1,5 Stunden pro Woche deshalb unverhältnismässig wäre. Die Vorinstanz hat den Anliegen der Beschwerdeführerinnen im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung mit andern Restaurant- und Barbetreibern in verhältnismässiger Art und Weise Rechnung getragen und ihnen dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit für Freitag und Samstag gewährt. Sie hat also gerade nicht die gesetzlichen Öffnungszeiten verfügt.