Dass die Beschwerdeführerinnen die 52 Einzelfallbewilligungen bisher benutzt haben, um am Freitag und Samstag jeweils bis 05.00 Uhr geöffnet zu haben, ändert nichts daran. Wenn sie die 52 Einzelfallbewilligungen während eines halben Jahres so umgesetzt haben, bedeutet dies noch lange nicht, dass ihnen diese Öffnungszeiten während des ganzen Jahres offenstehen müssen und die faktische Nichtgewährung von 1,5 Stunden pro Woche deshalb unverhältnismässig wäre.