Diese Möglichkeit steht ihnen weiterhin offen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen im angefochtenen Entscheid am Freitag und Samstag dauerhaft Öffnungszeiten bis 02.30 Uhr bewilligt. Damit können die Beschwerdeführerinnen ihr Lokal freitags und samstags auf Dauer jeweils zwei Stunden länger offen halten als bisher ohne Einzelfallbewilligung. Dass die Beschwerdeführerinnen die 52 Einzelfallbewilligungen bisher benutzt haben, um am Freitag und Samstag jeweils bis 05.00 Uhr geöffnet zu haben, ändert nichts daran.