Es sei unverhältnismässig, diese Verlängerung nicht zu bewilligen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen verfügten bisher über keine Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit. Das bedeutet, dass sie ihr Lokal bisher grundsätzlich um 00.30 Uhr schliessen mussten. Die Beschwerdeführerinnen nutzten jedoch die ihnen offenstehende Möglichkeit, in bis zu 52 Einzelfällen eine Verlängerungsbewilligung bis längstens 05.00 Uhr einzuholen (vgl. § 24 Abs. 3 GaG i.V.m. § 21 GaV). Diese Möglichkeit steht ihnen weiterhin offen.