Daran ändert auch nichts, wenn nur wenige Wohnungen in der Altstadt bewohnt sein sollten, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten. 8. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden weiter, der Entscheid der Vorinstanz verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Die Kontaktbar Y verfüge über eine Bewilligung für Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr. Die X-Bar sei diesem Betrieb insofern ähnlich, als es sich auch bei ihr um ein Abend- bzw. um ein Nachtlokal handle. Es treffe auch nicht zu, dass die Kundschaft in der Kontaktbar Y eher ruhig sei und den Betrieb möglichst unauffällig verlasse. Die Vorinstanz rechtfertigt die längeren Öffnungszeiten mit der speziellen Kundschaft der Kontaktbar Y.