Diese Situation vermag auch ein privater Sicherheitsdienst, wie ihn die Beschwerdeführerinnen einsetzen, nicht hinreichend zu entschärfen, genügen doch bereits kurze Lärmstörungen zum Aufwecken der Nachbarschaft. Wenn die Vorinstanz in Absprache mit dem Gemeinderat Z unter diesen Umständen in der Altstadt auch an den Wochenenden in der Regel keine längeren Öffnungszeiten als bis 02.30 Uhr zum Schutz der Wohnbevölkerung zulassen will, ist dagegen nichts einzuwenden. Daran ändert auch nichts, wenn nur wenige Wohnungen in der Altstadt bewohnt sein sollten, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten.