Das Bundesgericht hat (selbst) für ein Gebiet der Empfindlichkeitsstufe III, das heisst für eine Zone, in welcher mässig störende Betriebe zugelassen sind, festgehalten, dass bei regelmässigen Lärmimmissionen über der Weckschwelle nach Mitternacht nicht geschlossen werden könne, dass die Wohnbevölkerung in ihrem Wohlbefinden, das namentlich eine im Wesentlichen ungestörte Nachtruhe voraussetze, nicht bedeutend beeinträchtigt sei (BGE 126 III 223 E. 4b S. 228f.). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Besucherinnen und Besucher von zur Nachtzeit geöffneten Gastwirtschaftsbetrieben beim Betreten oder Verlassen des Lokals durch lautes Sprechen, auch Singen oder Grölen, sowie durch