BZR gilt in der Altstadtzone die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Die Empfindlichkeitsstufe II wird nach Artikel 43 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) Zonen zugeordnet, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Regelmässige Weckereignisse, die an Arbeitstagen nach Mitternacht auftreten, sind in solchen Zonen nicht zumutbar (vgl. z.B. BVR 2002 S. 356 E. 3c S. 362).