Die Haltung des Gemeinderates Z wurde denn auch - wie bereits erwähnt - von der Luzerner Polizei als zuständige Bewilligungsinstanz übernommen. 7.2 Die X-Bar der Beschwerdeführerinnen befindet sich in der Oberstadt der Gemeinde Z, welche in der Altstadtzone liegt. In dieser Zone sind gemäss dem Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde die folgenden Nutzungen zugelassen: Wohnen, Handwerksbetriebe und nicht störende Gewerbe sowie öffentliche und private Dienstleistungen. Nach Artikel 33 BZR gilt in der Altstadtzone die Lärmempfindlichkeitsstufe II.