Massgebend ist jedoch, dass nicht der Gemeinderat Z, sondern die Luzerner Polizei zuständig ist, Bewilligungen für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit zu bewilligen. Die betroffene Gemeinde kann nur eine Vernehmlassung dazu abgeben (§ 27 Abs. 3 der Gastgewerbeverordnung vom 30. Januar 1998, GaV). Dass der Gemeinderat Z an seinem in der Aktennotiz von 1998 festgehaltenen Konzept bis heute festhält, hat er im vorliegenden Verfahren mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Haltung des Gemeinderates Z wurde denn auch - wie bereits erwähnt - von der Luzerner Polizei als zuständige Bewilligungsinstanz übernommen.