Da die im Gastgewerbegesetz festgehaltene Sperrstunde den Normalfall und die Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit nach wie vor die Ausnahme darstellen soll, muss es der Bewilligungsbehörde deshalb auch möglich sein, vom Konzept aus sachlich haltbaren Gründen abzuweichen. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Aktennotiz des Gemeinderates Z aus dem Jahre 1998 sei veraltet und bilde keine geeignete Grundlage für eine Ablehnung ihres Gesuches. Die Aktennotiz bringe zudem eine reine Verwaltungspraxis zum Ausdruck, es fehle der notwendige Gemeinderatsentscheid. Diese Einwendungen der Beschwerdeführerinnen sind nicht zutreffend.