Es kann aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen durchaus erwünscht sein, Gesuche um eine Ausnahmebewilligung nach einem generellen, klaren Konzept zu beurteilen, da die Auswirkungen einer ausschliesslich einzelfallbezogenen Bewilligungspraxis mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen zu führen vermögen. Ein solches Konzept ist insbesondere da sinnvoll, wo das Bedürfnis zahlreicher Betreiberinnen und Betreiber von Lokalen gross ist, die Öffnungszeiten möglichst frei zu gestalten (vgl. BVR 2003 S. 423 E. 4d S. 427, mit Hinweisen).