Es stellt einen vertretbaren Interessenausgleich dar zwischen den Wohninteressen (insbesondere auch dem Ruhebedürfnis) der Anwohnerinnen und Anwohner, dem Bedürfnis einer breiteren Öffentlichkeit an Vergnügungsmöglichkeiten und dem Recht der Beschwerdeführerinnen auf möglichst freie wirtschaftliche Tätigkeit. Es kann aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen durchaus erwünscht sein, Gesuche um eine Ausnahmebewilligung nach einem generellen, klaren Konzept zu beurteilen, da die Auswirkungen einer ausschliesslich einzelfallbezogenen Bewilligungspraxis mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen zu führen vermögen.