Das Konzept erlaubt es, Ausnahmebewilligungen nach sachlich haltbaren und rechtsgleichen Kriterien zu regeln. Es stellt einen vertretbaren Interessenausgleich dar zwischen den Wohninteressen (insbesondere auch dem Ruhebedürfnis) der Anwohnerinnen und Anwohner, dem Bedürfnis einer breiteren Öffentlichkeit an Vergnügungsmöglichkeiten und dem Recht der Beschwerdeführerinnen auf möglichst freie wirtschaftliche Tätigkeit.