Es entspricht offenbar konstanter Praxis, dass die Vorinstanz den Anliegen der Gemeinden im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmen von der Schliessungszeit Rechnung trägt (vgl. Botschaft B 86 des Regierungsrates vom 13. Januar 2009, in: KR 2009 S. 692). Die Vorinstanz hat mit der Übernahme des Konzepts des Gemeinderates Z faktisch den ihr in § 25 des Gastgewerbegesetzes eröffneten Ermessenspielraum konkretisiert, um eine einheitliche Bewilligungspraxis in der Gemeinde Z zu gewährleisten. Das Konzept erlaubt es, Ausnahmebewilligungen nach sachlich haltbaren und rechtsgleichen Kriterien zu regeln.