Im Industriegebiet, wo niemand gestört werde, seien aber Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr denkbar. Die Vorinstanz hat dieses Konzept des Gemeinderates Z respektiert und sich zu eigen gemacht. Es entspricht offenbar konstanter Praxis, dass die Vorinstanz den Anliegen der Gemeinden im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmen von der Schliessungszeit Rechnung trägt (vgl. Botschaft B 86 des Regierungsrates vom 13. Januar 2009, in: KR 2009 S. 692).