Sie ist vielmehr an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 431 und 441, mit weiteren Hinweisen). 7. Der Gemeinderat Z hat im Jahr 1998 in einer Aktennotiz festgehalten, dass Ausnahmen von den Schliessungszeiten in der Altstadt aufgrund des bestehenden Nutzungskonflikts grundsätzlich nur freitags und samstags bis 02.30 Uhr bewilligt werden sollten.