Die Bewilligungsinstanz "kann" eine solche Bewilligung erteilen. Voraussetzung ist, dass die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht beeinträchtigt werden. § 25 räumt der Bewilligungsinstanz einen Spielraum ein beim Entscheid, ob eine Bewilligung zu erteilen sei oder nicht. Das bedeutet aber nicht, dass die Bewilligungsinstanz in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie ist vielmehr an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen.