Zudem verfüge in der Gemeinde Z die Kontaktbar Y über eine Bewilligung für regelmässige Verlängerung der Öffnungszeiten freitags und samstags bis jeweils 04.00 Uhr. Der Entscheid der Vorinstanz verstosse deshalb gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und stelle einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Auf diese Argumentation ist im Folgenden einzugehen. 6. Die Beschwerdeführerinnen haben entgegen ihrer Ansicht keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit. § 25 GaG räumt der Bewilligungsinstanz ein eigentliches Entschliessungsermessen ein. Die Bewilligungsinstanz "kann" eine solche Bewilligung erteilen.