Sie begründete ihren Entscheid mit dem Konzept des Gemeinderates Z, wonach Verlängerungen auf zwei Tage pro Woche bis 02.30 Uhr zu beschränken seien. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung hätten, da eine regelmässige Verlängerung der Öffnungszeit in der X-Bar am Freitag und Samstag die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht beeinträchtige. Seit dem Grundsatzentscheid des Gemeinderates Z seien 13 Jahre vergangen und das Gastgewerbegesetz sei liberalisiert worden. Zudem verfüge in der Gemeinde Z die Kontaktbar Y über eine Bewilligung für regelmässige Verlängerung der Öffnungszeiten freitags und samstags bis jeweils 04.00 Uhr.