Die Luzerner Polizei hat im angefochtenen Entscheid vom 20. Mai 2011 dem Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um besondere Schliessungszeiten (regelmässige Verlängerung der Öffnungszeiten am Freitag und am Samstag bis jeweils 04.00 Uhr) nur teilweise entsprochen, indem sie die Öffnung jeweils lediglich bis 02.30 Uhr bewilligte. Sie begründete ihren Entscheid mit dem Konzept des Gemeinderates Z, wonach Verlängerungen auf zwei Tage pro Woche bis 02.30 Uhr zu beschränken seien.