Die Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit nach § 25 GaG ist daher als eine vom gesetzlichen Grundsatz abweichende Ausnahme zu betrachten, die nicht durch eine allzu grosszügige Bewilligungspraxis zur Regel werden darf. Die Luzerner Polizei hat im angefochtenen Entscheid vom 20. Mai 2011 dem Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um besondere Schliessungszeiten (regelmässige Verlängerung der Öffnungszeiten am Freitag und am Samstag bis jeweils 04.00 Uhr) nur teilweise entsprochen, indem sie die Öffnung jeweils lediglich bis 02.30 Uhr bewilligte.