Botschaft B 86 des Regierungsrates vom 13. Januar 2009 zum Entwurf einer Änderung des Gastgewerbegesetzes, in: KR 2009 S. 679ff.). Es ist somit der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, eine generelle Sperrstunde beizubehalten. Die Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit nach § 25 GaG ist daher als eine vom gesetzlichen Grundsatz abweichende Ausnahme zu betrachten, die nicht durch eine allzu grosszügige Bewilligungspraxis zur Regel werden darf.