beeinträchtigt werden. In begründeten Fällen kann die Gemeinde jedoch nach Satz 2 dieser Bestimmung die Aufhebung der Bewilligung verlangen. Die Lockerung der Schliessungszeitenregelung findet ihre Grenze am Anspruch der Wohnbevölkerung auf Nachtruhe und auf öffentliche Ordnung. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde bei solchen Gesuchen im Einzelfall abzuklären hat, ob die beantragten Verlängerungen vom Emissionsbereich her zumutbar sind und daher gewährt werden dürfen. Dem Aspekt der Nachtruhe ist somit bei der Prüfung von Gesuchen für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit besonders Rechnung zu tragen. Das Gastgewerbegesetz bezweckt auch keine vollständige Liberalisierung.