Das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gastgewerbegesetz hat in Bezug auf die Schliessungszeiten gegenüber der alten Rechtsordnung unter anderem eine gewisse Liberalisierung in dem Sinn gebracht, dass es für bestimmte Betriebe nunmehr zulässig ist, dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligt zu erhalten (vgl. Botschaft B 58 des Regierungsrates vom 3. September 1996 zum Entwurf dieses Gesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1996, S. 1289). § 25 Absatz 1 GaG sieht in diesem Sinn ausdrücklich vor, dass die Bewilligungsinstanz für gastgewerbliche Betriebe dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligen kann, wenn die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht