{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2011-16_2011-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4943", "Checksum": "662063c94aefba45bf05cb5aa962bfeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2011 16", "2011 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.10.2011 JSD 2011 16 (2011 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gastgewerbliche Betriebe. Besondere Schliessungszeiten. § 25 Absatz 1 GaG. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit. - Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen kann es erwünscht sein, Gesuche um eine Ausnahmebewilligung nach einem generellen, klaren Konzept zu beurteilen. | § 25 Abs. 1 GaG | Gastgewerbe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:23", "Checksum": "ae733f2998ef7c02b594d7f0a03d5291", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.10.2011 JSD 2011 16 (2011 III Nr. 16)\nRegeste:\nGastgewerbliche Betriebe. Besondere Schliessungszeiten. § 25 Absatz 1 GaG. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit. - Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen kann es erwünscht sein, Gesuche um eine Ausnahmebewilligung nach einem generellen, klaren Konzept zu beurteilen. | § 25 Abs. 1 GaG | Gastgewerbe\n\n Erreichung der angestrebten, im öffentlichen Interesse stehenden Ziele nicht erforderlich sind. Insbesondere ist von einer Massnahme abzusehen, wenn eine mildere Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht (vgl. LGVE 2006 II Nr. 1 E. 6a, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit am Freitag und Samstag bis jeweils 02.30 Uhr bewilligt. Sie hat damit eine verhältnismässige Lösung getroffen und den unterschiedlichen Interessen (Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft, Bedürfnis nach Vergnügungsmöglichkeiten, freie wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerinnen) angemessen Rechnung getragen. Mit dem Entscheid wird zudem eine rechtsgleiche Behandlung der Barbetreiber in der Altstadt sichergestellt. 11.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz die in Artikel 36 BV genannten Grundsätze nicht verletzt. Die nur teilweise Bewilligung von dauernden Ausnahmen der Schliessungszeit stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage, die Massnahme ist durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und die Einschränkung ist verhältnismässig. Die nur teilweise Gewährung von längeren Öffnungszeiten tangiert zwar die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerinnen, verletzt aber deren verfassungsmässig garantiertes Grundrecht nicht. 12. Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass die Vorinstanz kein Recht verletzt hat, wenn sie gestützt auf das Konzept des Gemeinderates Z der beantragten Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit nur teilweise entsprochen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 25. Oktober 2011) |"}