{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2011-16_2011-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4943", "Checksum": "662063c94aefba45bf05cb5aa962bfeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2011 16", "2011 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.10.2011 JSD 2011 16 (2011 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gastgewerbliche Betriebe. Besondere Schliessungszeiten. § 25 Absatz 1 GaG. 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Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit. - Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen kann es erwünscht sein, Gesuche um eine Ausnahmebewilligung nach einem generellen, klaren Konzept zu beurteilen. | § 25 Abs. 1 GaG | Gastgewerbe\n\n Samstag jeweils bis 05.00 Uhr geöffnet zu haben, ändert nichts daran. Wenn sie die 52 Einzelfallbewilligungen während eines halben Jahres so umgesetzt haben, bedeutet dies noch lange nicht, dass ihnen diese Öffnungszeiten während des ganzen Jahres offenstehen müssen und die faktische Nichtgewährung von 1,5 Stunden pro Woche deshalb unverhältnismässig wäre. Die Vorinstanz hat den Anliegen der Beschwerdeführerinnen im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung mit andern Restaurant- und Barbetreibern in verhältnismässiger Art und Weise Rechnung getragen und ihnen dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit für Freitag und Samstag gewährt. Sie hat also gerade nicht die gesetzlichen Öffnungszeiten verfügt. 10. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Vorinstanz habe sich nicht konkret mit der Situation ihres Betriebes auseinandergesetzt. Sie hätten einen privaten Sicherheitsdienst verpflichtet. Bei ihren Gästen handle es sich um friedliche, ruhige Gäste, die weder Lärm noch Sachbeschädigungen oder Littering verursachen würden. Das Ambiente der X-Bar unterscheide sich wesentlich von demjenigen anderer Barbetriebe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen werden durch die Akten nicht widerlegt. Die Luzerner Polizei bestätigte, dass sich in der Vergangenheit keine Vorkommnisse ereignet hätten, welche eine regelmässige Verlängerung der Öffnungszeit der X-Bar nicht zulassen würden. Es seien auch keine Reklamationen bekannt. Die Vorinstanz hat dem insofern Rechnung getragen, als sie das Gesuch der Beschwerdeführerinnen nicht abgelehnt, sondern im Rahmen des Konzeptes bewilligt hat. Dass es, wie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, bis anhin zu keinen Lärmbeanstandungen gekommen ist, ist nicht entscheidend. Es besteht kein Anlass, den Beschwerdeführerinnen grosszügigere dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit zu bewilligen als anderen Lokalen in der Umgebung. Andernfalls bestünde die Gefahr eines Bartourismus, wodurch zusätzliche Immissionen verursacht würden. Eine einheitliche Bewilligungspraxis bedeutet nicht, dass die gesetzlich möglichen Ausnahmebewilligungen überhaupt nie ausgeschöpft werden können. So hat die Vorinstanz in Absprache mit der Gemeinde Z denn auch in der Industriezone eine Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bis 04.00 Uhr bewilligt. Wo die Zonenordnung aber wie im vorliegenden Fall (auch) Wohnnutzung vorsieht, ist dem damit verbundenen Bedürfnis der Anwohnerschaft nach Nachtruhe Nachachtung zu verschaffen. Eine über die durch die Vorinstanz hinausgehende Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigen und entspricht auch nicht dem Charakter der Altstadt. 11. Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, ohne dies jedoch näher auszuführen. 11.1 Artikel 27 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Diese umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Schutzobjekt ist die privatwirtschaftliche Tätigkeit, wozu auch der Betrieb einer Bar zählt. Die Wirtschaftsfreiheit gilt indes nicht absolut. Sie darf nach den allgemeinen, in Artikel 36 BV umschriebenen Regeln für Grundrechtseingriffe eingeschränkt werden. Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit wahren (vgl. BGE 125 I 335 E. 2a S. 337). 11.2 Restaurationsbetriebe sind gemäss § 24 Absatz 1 GaG in der Regel um 0.30 Uhr (Sperrstunde) zu schliessen. Damit ist eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit in Form von Beschränkungen der Öffnungszeit gegeben. Die Bewilligungsinstanz kann für gastgewerbliche Betriebe dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligen, wenn die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht beeinträchtigt werden (§ 25 Abs. 1 GaG). Bewilligungsinhaber sind zudem verpflichtet zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Anstand im Betrieb und in dessen unmittelbarer Umgebung, soweit die Immissionen durch Gäste des Betriebs verursacht werden (§ 21 Abs. 1 GaG). Der Eingriff muss weiter von einem öffentlichen Interesse getragen sein (Art. 36 Abs. 2 BV). Im öffentlichen Interesse liegt der allgemeine Polizeigüterschutz, worunter gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch der Schutz der öffentlichen Ruhe und Ordnung fällt (vgl. LGVE 2006 II Nr. 1 E. 5a, mit Hinweisen). Die Einschränkung der Öffnungszeit in der Altstadt bezweckt, dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner Rechnung zu tragen und deren Nachtruhe zu schützen. Das öffentliche Interesse an eingeschränkten Öffnungszeiten ist damit gegeben. Schliesslich erfordert der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen stehen, die den Betroffenen auferlegt werden. Das Gebot der Erforderlichkeit setzt voraus, dass die in Frage stehende Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit im Hinblick auf die im öffentlichen Interesse angestrebten Ziele erforderlich ist. Staatliche Massnahmen haben zu unterbleiben, falls sie für die"}