{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2011-16_2011-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4943", "Checksum": "662063c94aefba45bf05cb5aa962bfeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2011 16", "2011 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.10.2011 JSD 2011 16 (2011 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gastgewerbliche Betriebe. Besondere Schliessungszeiten. § 25 Absatz 1 GaG. 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Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit. - Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen kann es erwünscht sein, Gesuche um eine Ausnahmebewilligung nach einem generellen, klaren Konzept zu beurteilen. | § 25 Abs. 1 GaG | Gastgewerbe\n\n Schallpegel in einem Lokal und müssen sich beim Verlassen eines Lokals erst wieder auf Nachtruhe umstellen. Es wird kaum möglich sein, dafür zu sorgen, dass sie ein Lokal so ruhig aufsuchen und vor allem verlassen, dass daraus keine Nachtruhestörung resultiert. Lärmstörungen, die von Gästen ausserhalb eines Lokals zu erwarten sind - wie zum Beispiel Gespräche, das Zurufen von Abschiedsworten, das Zuschlagen von Fahrzeugtüren, Musikgeräusche von Autoradios oder Motorenlärm - liegen erfahrungsgemäss zumindest teilweise über der Weckschwelle. Diese Situation vermag auch ein privater Sicherheitsdienst, wie ihn die Beschwerdeführerinnen einsetzen, nicht hinreichend zu entschärfen, genügen doch bereits kurze Lärmstörungen zum Aufwecken der Nachbarschaft. Wenn die Vorinstanz in Absprache mit dem Gemeinderat Z unter diesen Umständen in der Altstadt auch an den Wochenenden in der Regel keine längeren Öffnungszeiten als bis 02.30 Uhr zum Schutz der Wohnbevölkerung zulassen will, ist dagegen nichts einzuwenden. Daran ändert auch nichts, wenn nur wenige Wohnungen in der Altstadt bewohnt sein sollten, wie die Beschwerdeführerinnen behaupten. 8. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden weiter, der Entscheid der Vorinstanz verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit. Die Kontaktbar Y verfüge über eine Bewilligung für Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr. Die X-Bar sei diesem Betrieb insofern ähnlich, als es sich auch bei ihr um ein Abend- bzw. um ein Nachtlokal handle. Es treffe auch nicht zu, dass die Kundschaft in der Kontaktbar Y eher ruhig sei und den Betrieb möglichst unauffällig verlasse. Die Vorinstanz rechtfertigt die längeren Öffnungszeiten mit der speziellen Kundschaft der Kontaktbar Y. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kontaktbar Y in der Oberstadt der Gemeinde Z bereits 1998 über eine Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bis 02.00 Uhr verfügte. Seit 2004 darf sie am Freitag und am Samstag jeweils bis 04.00 Uhr offen halten. Bei der Kontaktbar Y handelte es sich nach den Aussagen des Bereichsleiters öffentliche Sicherheit der Gemeinde ursprünglich um das erste Stripteaselokal der Gemeinde. Die Kundschaft habe sich nicht vor dem Lokal aufgehalten, sondern habe dieses diskret aufgesucht und sei nachher ebenso diskret wieder verschwunden. Schrittweise seien in der Folge längere Öffnungszeiten bewilligt worden, da es nie irgendwelche Probleme gegeben habe. Die Beschwerdeführerinnen können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch wenn die Y-Bar heute offenbar eine Kontaktbar ist, dürfte sich das Publikum nach wie vor von demjenigen anderer Bar- und Restaurantbetriebe in der Gemeinde Z unterscheiden. Dies zeigen die entsprechenden Internetseiten. Es dürfte wohl eher selten vorkommen, dass Besucherinnen und Besucher anderer Lokale nach deren Schliessung in die Kontakbar Y wechseln, sodass ein Bartourismus entsteht. Hinzu kommt, dass sich in der Altstadt noch andere Lokale befinden, welche alle auch über keine Bewilligung für eine Öffnung bis 04.00 Uhr verfügen. Würden den Beschwerdeführerinnen längere Öffnungszeiten bewilligt, müssten diese wohl auch den andern Restaurant- und Barbetreibern in der Altstadt bewilligt werden. Erfahrungsgemäss verhalten sich Gäste, die ein Sexlokal aufsuchen, diskreter als Besucherinnen und Besucher eines Restaurant- oder Barbetriebes und verursachen weniger Lärm. Aus diesem Grund lassen sich die Öffnungszeiten der Kontaktbar Y als Ausnahmen vom oben umschriebenen Konzept rechtfertigen. Sollte sich die Situation bezüglich dieser Bar aber tatsächlich sosehr verändert haben, dass sich eine abweichende Behandlung gegenüber den andern Restaurant- und Barbetreibern in der Altstadt nicht mehr rechtfertigen liesse, wäre es Aufgabe der Vorinstanz, auf die heutige Bewilligung für längere Öffnungszeiten dieser Bar zurückzukommen und die Bewilligung zu überprüfen. Immerhin führt auch der Gemeinderat Z an, dass die Immissionen rund um die Kontaktbar Y zugenommen hätten und sich die Situation etwas geändert habe; die längeren Öffnungszeiten liessen sich aufgrund der Entstehungsgeschichte erklären. Verhält es sich tatsächlich so, so ist dies jedoch kein Grund dafür, auch den Beschwerdeführerinnen längere Öffnungszeiten zu bewilligen, sondern vielmehr ein Grund für die Überprüfung der Öffnungszeiten der Kontaktbar Y. 9. Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, es gehe lediglich um eine Verlängerung der Öffnungszeit um 1,5 Stunden pro Woche. Es sei unverhältnismässig, diese Verlängerung nicht zu bewilligen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerinnen verfügten bisher über keine Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit. Das bedeutet, dass sie ihr Lokal bisher grundsätzlich um 00.30 Uhr schliessen mussten. Die Beschwerdeführerinnen nutzten jedoch die ihnen offenstehende Möglichkeit, in bis zu 52 Einzelfällen eine Verlängerungsbewilligung bis längstens 05.00 Uhr einzuholen (vgl. § 24 Abs. 3 GaG i.V.m. § 21 GaV). Diese Möglichkeit steht ihnen weiterhin offen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen im angefochtenen Entscheid am Freitag und Samstag dauerhaft Öffnungszeiten bis 02.30 Uhr bewilligt. Damit können die Beschwerdeführerinnen ihr Lokal freitags und samstags auf Dauer jeweils zwei Stunden länger offen halten als bisher ohne Einzelfallbewilligung. Dass die Beschwerdeführerinnen die 52 Einzelfallbewilligungen bisher benutzt haben, um am Freitag und"}