{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2011-16_2011-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4943", "Checksum": "662063c94aefba45bf05cb5aa962bfeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2011 16", "2011 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.10.2011 JSD 2011 16 (2011 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gastgewerbliche Betriebe. Besondere Schliessungszeiten. § 25 Absatz 1 GaG. 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Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit. - Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen kann es erwünscht sein, Gesuche um eine Ausnahmebewilligung nach einem generellen, klaren Konzept zu beurteilen. | § 25 Abs. 1 GaG | Gastgewerbe\n\n bis 02.30 Uhr bewilligt werden. Im Industriegebiet, wo niemand gestört werde, seien aber Öffnungszeiten bis 04.00 Uhr denkbar. Die Vorinstanz hat dieses Konzept des Gemeinderates Z respektiert und sich zu eigen gemacht. Es entspricht offenbar konstanter Praxis, dass die Vorinstanz den Anliegen der Gemeinden im Zusammenhang mit der Erteilung von Bewilligungen für Ausnahmen von der Schliessungszeit Rechnung trägt (vgl. Botschaft B 86 des Regierungsrates vom 13. Januar 2009, in: KR 2009 S. 692). Die Vorinstanz hat mit der Übernahme des Konzepts des Gemeinderates Z faktisch den ihr in § 25 des Gastgewerbegesetzes eröffneten Ermessenspielraum konkretisiert, um eine einheitliche Bewilligungspraxis in der Gemeinde Z zu gewährleisten. Das Konzept erlaubt es, Ausnahmebewilligungen nach sachlich haltbaren und rechtsgleichen Kriterien zu regeln. Es stellt einen vertretbaren Interessenausgleich dar zwischen den Wohninteressen (insbesondere auch dem Ruhebedürfnis) der Anwohnerinnen und Anwohner, dem Bedürfnis einer breiteren Öffentlichkeit an Vergnügungsmöglichkeiten und dem Recht der Beschwerdeführerinnen auf möglichst freie wirtschaftliche Tätigkeit. Es kann aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen durchaus erwünscht sein, Gesuche um eine Ausnahmebewilligung nach einem generellen, klaren Konzept zu beurteilen, da die Auswirkungen einer ausschliesslich einzelfallbezogenen Bewilligungspraxis mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen zu führen vermögen. Ein solches Konzept ist insbesondere da sinnvoll, wo das Bedürfnis zahlreicher Betreiberinnen und Betreiber von Lokalen gross ist, die Öffnungszeiten möglichst frei zu gestalten (vgl. BVR 2003 S. 423 E. 4d S. 427, mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass ein Konzept nur als Richtlinie für die Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit verstanden werden kann. Es soll der Bewilligungsbehörde dazu dienen, eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis zu befolgen. Da die im Gastgewerbegesetz festgehaltene Sperrstunde den Normalfall und die Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit nach wie vor die Ausnahme darstellen soll, muss es der Bewilligungsbehörde deshalb auch möglich sein, vom Konzept aus sachlich haltbaren Gründen abzuweichen. 7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Aktennotiz des Gemeinderates Z aus dem Jahre 1998 sei veraltet und bilde keine geeignete Grundlage für eine Ablehnung ihres Gesuches. Die Aktennotiz bringe zudem eine reine Verwaltungspraxis zum Ausdruck, es fehle der notwendige Gemeinderatsentscheid. Diese Einwendungen der Beschwerdeführerinnen sind nicht zutreffend. Aus der Aktennotiz des Gemeinderates Z von 1998 geht hervor, dass dieser aufgrund eines Berichts seines Sekretariates die Thematik betreffend Verlängerung der Polizeistunden erörtert und beschlossen hat, die Polizeistunde freitags und samstags auf jeweils 02.30 Uhr festzulegen. Der Gemeinderat Z beauftragte das Sekretariat, den entsprechenden Entscheid vorzubereiten. Diesen Entscheid gibt es zwar nicht. Massgebend ist jedoch, dass nicht der Gemeinderat Z, sondern die Luzerner Polizei zuständig ist, Bewilligungen für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit zu bewilligen. Die betroffene Gemeinde kann nur eine Vernehmlassung dazu abgeben (§ 27 Abs. 3 der Gastgewerbeverordnung vom 30. Januar 1998, GaV). Dass der Gemeinderat Z an seinem in der Aktennotiz von 1998 festgehaltenen Konzept bis heute festhält, hat er im vorliegenden Verfahren mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Haltung des Gemeinderates Z wurde denn auch - wie bereits erwähnt - von der Luzerner Polizei als zuständige Bewilligungsinstanz übernommen. 7.2 Die X-Bar der Beschwerdeführerinnen befindet sich in der Oberstadt der Gemeinde Z, welche in der Altstadtzone liegt. In dieser Zone sind gemäss dem Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde die folgenden Nutzungen zugelassen: Wohnen, Handwerksbetriebe und nicht störende Gewerbe sowie öffentliche und private Dienstleistungen. Nach Artikel 33 BZR gilt in der Altstadtzone die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Die Empfindlichkeitsstufe II wird nach Artikel 43 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) Zonen zugeordnet, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Regelmässige Weckereignisse, die an Arbeitstagen nach Mitternacht auftreten, sind in solchen Zonen nicht zumutbar (vgl. z.B. BVR 2002 S. 356 E. 3c S. 362). Das Bundesgericht hat (selbst) für ein Gebiet der Empfindlichkeitsstufe III, das heisst für eine Zone, in welcher mässig störende Betriebe zugelassen sind, festgehalten, dass bei regelmässigen Lärmimmissionen über der Weckschwelle nach Mitternacht nicht geschlossen werden könne, dass die Wohnbevölkerung in ihrem Wohlbefinden, das namentlich eine im Wesentlichen ungestörte Nachtruhe voraussetze, nicht bedeutend beeinträchtigt sei (BGE 126 III 223 E. 4b S. 228f.). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Besucherinnen und Besucher von zur Nachtzeit geöffneten Gastwirtschaftsbetrieben beim Betreten oder Verlassen des Lokals durch lautes Sprechen, auch Singen oder Grölen, sowie durch Zuschlagen von Fahrzeugtüren, Starten des Motors, Quietschen der Räder und dergleichen gelegentlich erheblichen Lärm erzeugen. Gäste gewöhnen sich an einen hohen"}