{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2011-16_2011-10-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4943", "Checksum": "662063c94aefba45bf05cb5aa962bfeb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2011 16", "2011 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.10.2011 JSD 2011 16 (2011 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gastgewerbliche Betriebe. Besondere Schliessungszeiten. § 25 Absatz 1 GaG. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit. - Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen kann es erwünscht sein, Gesuche um eine Ausnahmebewilligung nach einem generellen, klaren Konzept zu beurteilen. | § 25 Abs. 1 GaG | Gastgewerbe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:23", "Checksum": "ae733f2998ef7c02b594d7f0a03d5291", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.10.2011 JSD 2011 16 (2011 III Nr. 16)\nRegeste:\nGastgewerbliche Betriebe. Besondere Schliessungszeiten. § 25 Absatz 1 GaG. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit. - Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen kann es erwünscht sein, Gesuche um eine Ausnahmebewilligung nach einem generellen, klaren Konzept zu beurteilen. | § 25 Abs. 1 GaG | Gastgewerbe\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 5. Gemäss § 24 Absatz 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht vom 15. September 1997 (Gastgewerbegesetz, GaG) dürfen Restaurationsbetriebe nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden. Sie sind in der Regel um 00.30 Uhr (Sperrstunde) zu schliessen. Das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Gastgewerbegesetz hat in Bezug auf die Schliessungszeiten gegenüber der alten Rechtsordnung unter anderem eine gewisse Liberalisierung in dem Sinn gebracht, dass es für bestimmte Betriebe nunmehr zulässig ist, dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligt zu erhalten (vgl. Botschaft B 58 des Regierungsrates vom 3. September 1996 zum Entwurf dieses Gesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1996, S. 1289). § 25 Absatz 1 GaG sieht in diesem Sinn ausdrücklich vor, dass die Bewilligungsinstanz für gastgewerbliche Betriebe dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit bewilligen kann, wenn die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht beeinträchtigt werden. In begründeten Fällen kann die Gemeinde jedoch nach Satz 2 dieser Bestimmung die Aufhebung der Bewilligung verlangen. Die Lockerung der Schliessungszeitenregelung findet ihre Grenze am Anspruch der Wohnbevölkerung auf Nachtruhe und auf öffentliche Ordnung. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde bei solchen Gesuchen im Einzelfall abzuklären hat, ob die beantragten Verlängerungen vom Emissionsbereich her zumutbar sind und daher gewährt werden dürfen. Dem Aspekt der Nachtruhe ist somit bei der Prüfung von Gesuchen für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit besonders Rechnung zu tragen. Das Gastgewerbegesetz bezweckt auch keine vollständige Liberalisierung. So hielt es insbesondere an der Sperrstunde (00.30 Uhr) fest (vgl. GR 1996 S. 1289). Daran hat sich bis heute nichts geändert. Einem Antrag im Kantonsrat auf Abschaffung der Sperrstunde wurde nicht stattgegeben (vgl. Motion M 191 von Ruedi Stöckli über die Verschiebung der Sperrstunde um eine Stunde oder über die versuchsweise Abschaffung der Sperrstunde, in: Verhandlungen des Kantonsrates [KR] 2008, S. 633 und 1324ff.; Botschaft B 86 des Regierungsrates vom 13. Januar 2009 zum Entwurf einer Änderung des Gastgewerbegesetzes, in: KR 2009 S. 679ff.). Es ist somit der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers, eine generelle Sperrstunde beizubehalten. Die Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit nach § 25 GaG ist daher als eine vom gesetzlichen Grundsatz abweichende Ausnahme zu betrachten, die nicht durch eine allzu grosszügige Bewilligungspraxis zur Regel werden darf. Die Luzerner Polizei hat im angefochtenen Entscheid vom 20. Mai 2011 dem Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um besondere Schliessungszeiten (regelmässige Verlängerung der Öffnungszeiten am Freitag und am Samstag bis jeweils 04.00 Uhr) nur teilweise entsprochen, indem sie die Öffnung jeweils lediglich bis 02.30 Uhr bewilligte. Sie begründete ihren Entscheid mit dem Konzept des Gemeinderates Z, wonach Verlängerungen auf zwei Tage pro Woche bis 02.30 Uhr zu beschränken seien. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung hätten, da eine regelmässige Verlängerung der Öffnungszeit in der X-Bar am Freitag und Samstag die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht beeinträchtige. Seit dem Grundsatzentscheid des Gemeinderates Z seien 13 Jahre vergangen und das Gastgewerbegesetz sei liberalisiert worden. Zudem verfüge in der Gemeinde Z die Kontaktbar Y über eine Bewilligung für regelmässige Verlängerung der Öffnungszeiten freitags und samstags bis jeweils 04.00 Uhr. Der Entscheid der Vorinstanz verstosse deshalb gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und stelle einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Auf diese Argumentation ist im Folgenden einzugehen. 6. Die Beschwerdeführerinnen haben entgegen ihrer Ansicht keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung für dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit. § 25 GaG räumt der Bewilligungsinstanz ein eigentliches Entschliessungsermessen ein. Die Bewilligungsinstanz \"kann\" eine solche Bewilligung erteilen. Voraussetzung ist, dass die öffentliche Ordnung und die Nachtruhe nicht beeinträchtigt werden. § 25 räumt der Bewilligungsinstanz einen Spielraum ein beim Entscheid, ob eine Bewilligung zu erteilen sei oder nicht. Das bedeutet aber nicht, dass die Bewilligungsinstanz in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie ist vielmehr an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 431 und 441, mit weiteren Hinweisen). 7. Der Gemeinderat Z hat im Jahr 1998 in einer Aktennotiz festgehalten, dass Ausnahmen von den Schliessungszeiten in der Altstadt aufgrund des bestehenden Nutzungskonflikts grundsätzlich nur freitags und samstags bis 02.30 Uhr bewilligt werden sollten. An diesem Konzept hält der Gemeinderat bis heute fest. Der Bereichsleiter öffentliche Sicherheit der Gemeinde erklärte, dass es darum gehe, einen Kompromiss zwischen den Barbetreibern und den Anwohnern zu finden. In der Altstadt und in Wohngebieten sollten deshalb nur Öffnungszeiten"}