Es ist deshalb möglich, dass eine Behörde auf ein Gesuch wegen wesentlicher Veränderung des Sachverhalts eintritt, dieses materiell behandelt und schliesslich in einem Sachentscheid mit der Begründung abweist, der Sachverhalt habe sich nicht so stark verändert, dass eine andere Entscheidung notwendig wäre (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4c). 7.1 Im neuen Gesuch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nach wie vor mit seiner Mutter zusammenlebe, die Vermieterin jedoch zugestimmt habe, dass seine Ehefrau in die Wohnung einziehe. Zusätzlich bringt er vor, dass er über genügend finanzielle Mittel verfüge, um den Unterhalt der Familie zu decken.