Andererseits bedeutet das Erfordernis einer wesentlichen Änderung nicht, dass die materiell-rechtliche Frage, ob eine Anpassung vorzunehmen ist, schon bei der Eintretensfrage zu beurteilen ist. Die wesentliche Änderung, welche Eintretensvoraussetzung ist, braucht somit keineswegs anspruchsverändernd zu sein. Es ist deshalb möglich, dass eine Behörde auf ein Gesuch wegen wesentlicher Veränderung des Sachverhalts eintritt, dieses materiell behandelt und schliesslich in einem Sachentscheid mit der Begründung abweist, der Sachverhalt habe sich nicht so stark verändert, dass eine andere Entscheidung notwendig wäre (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4c).