Eine wesentliche Veränderung liegt dann vor, wenn nicht mehr von der Beurteilung der praktisch gleichen Sache gesprochen werden kann. Dadurch wird im Interesse der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie verhindert, dass die Verwaltung auch auf Anpassungsbegehren eintreten muss, wenn seit dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung keine, lediglich unbedeutende oder bloss solche Sachverhalts- und Rechtsänderungen eingetreten sind, die für die Entscheidung nicht relevant waren. Andererseits bedeutet das Erfordernis einer wesentlichen Änderung nicht, dass die materiell-rechtliche Frage, ob eine Anpassung vorzunehmen ist, schon bei der Eintretensfrage zu beurteilen ist.