Es liegt eine res iudicata vor, die das Nichteintreten auf ein gleiches Begehren zur Folge hat (§ 107 Abs. 2g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG). Folglich braucht die Behörde auf einen Antrag auf Anpassung einer Verfügung nur einzutreten, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt (oder das anwendbare Recht) nachträglich wesentlich verändert hat (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4c). Eine wesentliche Veränderung liegt dann vor, wenn nicht mehr von der Beurteilung der praktisch gleichen Sache gesprochen werden kann.