Die Behörde ist nach einer Verfügung nicht gehalten, auf jedes Gesuch, in welchem nachträgliche Veränderungen geltend gemacht werden, einzutreten und materiell zu prüfen. Vielmehr muss sie bei einem erneuten Gesuch zunächst untersuchen, ob sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung tatsächlich verändert hat. Ist dies nicht der Fall, so ist über den gleichen Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden worden. Es liegt eine res iudicata vor, die das Nichteintreten auf ein gleiches Begehren zur Folge hat (§ 107 Abs. 2g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG).