Die Behörde braucht auf ein Gesuch um Anpassung einer Verfügung nur einzutreten, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nachträglich wesentlich verändert hat. Die wesentliche Änderung, welche Eintretensvoraussetzung ist, muss jedoch nicht anspruchsverändernd sein: Die wesentliche Änderung einer der Gründe, die zur Abweisung des ursprünglichen Gesuches geführt haben, genügt als Eintretensvoraussetzung. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 7. Die Behörde ist nach einer Verfügung nicht gehalten, auf jedes Gesuch, in welchem nachträgliche Veränderungen geltend gemacht werden, einzutreten und materiell zu prüfen.