Die Einnahmen, welche die Beschwerdeführer daraus erzielen, können nicht einmal kurzfristig, geschweige denn längerfristig als gesichert betrachtet werden. Unter diesen Voraussetzungen ist die Erteilung der Niederlassungsbewilligung praxisgemäss ausgeschlossen. Dabei muss nicht mehr geprüft werden, ob jede einzelne von der Vorinstanz angenommene Ausgabenposition korrekt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 20. April 2010) |