Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn die finanziellen Mittel, die zum Zeitpunkt des Gesuches ausgewiesen sind, auch in Zukunft vorhanden sind (LGVE 1999 III Nr. 1 E. 2.7). 4.3 Lässt sich ein Ausländer, der sich um die Niederlassungsbewilligung bemüht, von einem Unternehmen anstellen, das er selber vollkommen beherrscht, können die von ihm selber ausgestellten Lohnausweise nicht als gesicherte Einkünfte im Sinn der Rechtsprechung betrachtet werden. Es muss sichergestellt sein, dass die "Arbeitgeberin" wirklich über die nötigen Mittel zur Bezahlung der ausgewiesenen Löhne verfügt.