Eine Erwerbstätigkeit wird bei der Berechnung der verfügbaren finanziellen Mittel nur dann berücksichtigt, wenn sie als gefestigt angesehen werden kann. Diese Praxis soll sicherstellen, dass die ausländische Person in Zukunft genügend finanzielle Mittel für sich und ihre Familie hat. Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn die finanziellen Mittel, die zum Zeitpunkt des Gesuches ausgewiesen sind, auch in Zukunft vorhanden sind (LGVE 1999 III Nr. 1 E. 2.7).