Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben sich von der erwähnten Gesellschaft (nachstehend X-GmbH) anstellen lassen und beziehen von dieser einen Lohn. Der Beschwerdeführer 1 als alleiniger Geschäftsführer kann nicht nur den Lohn bestimmen, den er und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, beziehen, sondern er stellt auch die Lohnausweise aus. Die Lohnausweise stammen somit nicht von einer neutralen und unabhängigen Person. Die aufgelegten Lohnausweise sind als Parteibehauptung zu betrachten. 4.2 Eine Erwerbstätigkeit wird bei der Berechnung der verfügbaren finanziellen Mittel nur dann berücksichtigt, wenn sie als gefestigt angesehen werden kann.