| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Der Beschwerdeführer 1 ist alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gemäss Artikel 772 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 ist die GmbH eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind. Ihr Stammkapital ist in den Statuten festgelegt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 haben sich von der erwähnten Gesellschaft (nachstehend X-GmbH) anstellen lassen und beziehen von dieser einen Lohn.