Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (klagloses Verhalten seit zwei Jahren, finanzielle Unabhängigkeit, Integration) brauchen im vorliegenden Fall nicht näher geprüft zu werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, nach Ablauf der Probezeit ein neues Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu stellen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 14. April 2010) |