Die Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 24. April 2008 ist am 19. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre und endet damit am 18. Mai 2010. Bis zu diesem Zeitpunkt erscheint die Verurteilung der Beschwerdeführerin nach wie vor in einem Strafregisterauszug für Privatpersonen. Die Niederlassungsbewilligung kann der Beschwerdeführerin deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt werden. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt.