Es stellt sich die Frage, ob diese Verurteilung noch im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint. Die Fristen nach Artikel 371 StGB berechnen sich auf der Basis der Entfernungsfristen gemäss Artikel 369 StGB. Der Fristenlauf beginnt bei Urteilen, die eine Geldstrafe oder eine Busse als Hauptstrafe haben, an dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird (Art. 369 Abs. 3 und 6 StGB). Die Frist bei Urteilen mit bedingten oder teilbedingten Strafen richtet sich nach der Dauer der Probezeit (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Die Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 24. April 2008 ist am 19. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen.