Diese Praxis hat sich bewährt und soll grundsätzlich beibehalten werden. Nach geltendem Recht ist deshalb darauf abzustellen, ob eine Verurteilung noch im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint oder nicht. Je nachdem kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Niederlassungsbewilligung erteilt werden oder nicht. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin ist vom Amtsstatthalteramt mit Verfügung vom 24. April 2008 mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 90 Franken, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von 1500 Franken bestraft worden. Es stellt sich die Frage, ob diese Verurteilung noch im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint.