Artikel 371 StGB sieht jedoch neu vor, dass gewisse Einträge nach einer bestimmten Frist nicht mehr in einem Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheinen. Wie ein gelöschter Eintrag nach altem Recht, erscheint nach geltendem Recht ein Eintrag nach einer bestimmten Frist nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils nicht mehr im Auszug (vgl. Art. 369 Abs. 6 StGB). Diese Fristen entsprechen ungefähr denjenigen von Artikel 80 Ziffer 2 aStGB. Bisher setzte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die Löschung eines Strafregistereintrags voraus. Diese Praxis hat sich bewährt und soll grundsätzlich beibehalten werden.