In diesen Fällen reduzierten sich die Fristen für die Löschung seit Vollzug des Urteils massiv und betrugen beispielsweise bei Haft, Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten und Busse als Hauptstrafe anstatt zehn nur noch zwei Jahre. Zusätzlich sah das alte Recht eine noch frühere Löschung durch den Richter in ausserordentlichen Fällen vor (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB). Eine analoge Regelung einer vorzeitigen Löschung durch den Richter kennt das geltende Recht nicht mehr. Artikel 371 StGB sieht jedoch neu vor, dass gewisse Einträge nach einer bestimmten Frist nicht mehr in einem Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheinen.